Wasserschaden als Mieter – Wer kommt für den Schaden auf?
Um gegen Wasserschäden gewappnet
zu sein, ist neben der Prävention vor allem die richtige Absicherung
durch einen lückenlosen Versicherungsschutz unabdinglich.
Allerdings muss hier zwischen dem Wohneigentum und dem Mietobjekt unterschieden werden. Anders als bei dem Hausbesitzer, teilt der Mieter zumindest im Wohngebäudebereich das Risiko mit dem Vermieter. So hat der Mieter im Rahmen seiner mietrechtlichen Obhutspflicht dafür Sorge zu tragen, die Wohnung sowie sämtliche Gegenstände, die einen Schadenfall herbeiführen könnten, akustisch und optisch zu überwachen.
Ist der Mieter nachweislich für einen Wasserschaden verantwortlich zu machen, weil er zum Beispiel Essensreste in den Abfluss gespült hat und so einen Rohrbruch hervorgerufen hat, haftet er laut dem Paragraphen 280 des Bürgergesetzbuches für die Beseitigung des Schadens am Gebäude. Hier kommt also das Verschuldensprinzip zum Tragen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn bei dem Vermieter ein Verschulden vorliegt oder die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann. Getreu dem Motto „Eigentum verpflichtet.“ muss hier der Vermieter für die Kosten für die Beseitigung des Schadens am Gebäude sowie gegebenenfalls am Hausrat aufkommen. Als Hausbesitzer eines selbstbewohnten Wohngebäudes müssen Sie sowohl bei einem selbst- als auch bei einem unverschuldeten Wasserschaden die Kosten tragen, wenn Sie nicht über eine Wohngebäude- und Hausratversicherung verfügen.
Kurz gefasst: Der Hauseigentümer muss bei einem selbstbewohnten Wohngebäude unabhängig von der Verschuldensfrage sowohl für Wasserschäden am Gebäude, am Hausrat sowie gegebenenfalls der Ableitungsrohe die Sorge tragen. Bei einem Mietobjekt ist in erster Linie die Verschuldensfrage relevant. Ohne jegliches Verschulden beider Parteien muss der Mieter im Falle eines Wasserschadens seinen Hausrat und der Vermieter sein Wohngebäude auf eigene Kosten instand setzen. Sinnvoll ist es daher, wie unten aufgeführt, entsprechende Versicherungsverträge abzuschließen, um das Risiko eines Leitungswasserschadens an die Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Doch was können Sie als Mieter tun, wenn die Wohnung infolge eines Wasserschadens nur teilweise bewohnbar ist?
Allerdings muss hier zwischen dem Wohneigentum und dem Mietobjekt unterschieden werden. Anders als bei dem Hausbesitzer, teilt der Mieter zumindest im Wohngebäudebereich das Risiko mit dem Vermieter. So hat der Mieter im Rahmen seiner mietrechtlichen Obhutspflicht dafür Sorge zu tragen, die Wohnung sowie sämtliche Gegenstände, die einen Schadenfall herbeiführen könnten, akustisch und optisch zu überwachen.
Ist der Mieter nachweislich für einen Wasserschaden verantwortlich zu machen, weil er zum Beispiel Essensreste in den Abfluss gespült hat und so einen Rohrbruch hervorgerufen hat, haftet er laut dem Paragraphen 280 des Bürgergesetzbuches für die Beseitigung des Schadens am Gebäude. Hier kommt also das Verschuldensprinzip zum Tragen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn bei dem Vermieter ein Verschulden vorliegt oder die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann. Getreu dem Motto „Eigentum verpflichtet.“ muss hier der Vermieter für die Kosten für die Beseitigung des Schadens am Gebäude sowie gegebenenfalls am Hausrat aufkommen. Als Hausbesitzer eines selbstbewohnten Wohngebäudes müssen Sie sowohl bei einem selbst- als auch bei einem unverschuldeten Wasserschaden die Kosten tragen, wenn Sie nicht über eine Wohngebäude- und Hausratversicherung verfügen.
Kurz gefasst: Der Hauseigentümer muss bei einem selbstbewohnten Wohngebäude unabhängig von der Verschuldensfrage sowohl für Wasserschäden am Gebäude, am Hausrat sowie gegebenenfalls der Ableitungsrohe die Sorge tragen. Bei einem Mietobjekt ist in erster Linie die Verschuldensfrage relevant. Ohne jegliches Verschulden beider Parteien muss der Mieter im Falle eines Wasserschadens seinen Hausrat und der Vermieter sein Wohngebäude auf eigene Kosten instand setzen. Sinnvoll ist es daher, wie unten aufgeführt, entsprechende Versicherungsverträge abzuschließen, um das Risiko eines Leitungswasserschadens an die Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Doch was können Sie als Mieter tun, wenn die Wohnung infolge eines Wasserschadens nur teilweise bewohnbar ist?
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